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Das Wegerecht ist im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen leider zu oft inhaltlich nicht genau fixiert ist. Die Regelungen des BGB sind zu allgemein gehalten und bedürfen oft der Auslegung. In der Regel heißt es, dass dem herrschenden Grundstück das Recht zum Gehen und Fahren über das dienende Grundstück zu gewähren ist. Nachbarliche Streitigkeiten nehmen in diesem Zusammenhang zu, gerade dann, wenn der Nachbar uneinsichtig ist und sich nicht an die gemeinsamen Ausübungsregelungen hält; dies gilt besonders dann, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstück (zu dessen Gunsten das Wegerecht besteht), nicht versteht, dass die Zufahrt / Straße, die er über das benachbarte Grundstück benutzt, nicht in seinem Eigentum steht und das Wegerecht schonend auszuüben hat. Es reicht oft schon aus, dass das Fahrtrecht verlegt werden muss (Bauvorhaben). Dieses Recht steht dem Grundstückseigentümer des dienenden Grundstücks (vgl. hierzu § 1023 BGB) zu, wenn für den Berechtigten die Ausübung des Fahrrechtes ebenso geeignet ist. Meist führen aufgestaute latente Streitigkeiten dann zu nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen; oft sind auch die Rechthaberei, Geltungssucht und Neid von Menschen die Ursache. So ist mir ein Fall bekannt, wo der Nachbar als Nutzungsberechtigter des Wegerechts auf die Abtretung einer angrenzenden Stellplatzfläche bestand, da er sonst den Bauplan für das nachbarliche Bauvorhaben nicht unterschreiben würde. Dieser Stellplatz sollte aber seiner Meinung nach großzügiger ausfallen, als ihm vom Eigentümer des dienenden Grundstücks zugestanden wurde. Zu diesem Zweck wurde bei Erstellung des Stellplatzes der Grenzstein eigenmächtig versetzt (siehe hierzu § 274 Abs. 3 StGB), was erst nach Erstellung des Stellplatzes bei der Vermessung herauskam. Das nachbarschaftliche Verhältnis war somit dahin, was mangels einer ordentlichen Regelung zu einer nicht schonenden Ausübung des Fahrrechtes durch die Nutzungsberechtigten und dessen Besucher führte. Die letztendlich angebrachten Fahrbahnschwellen waren dem nachbarschaftlichen Verhältnis in der Folge ebenfalls nicht zuträglich.
02.01.2009
Wegerecht herrschendes-Grundstück Streitigkeit Nachbardienendes Grundstück
Wegerecht
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Thomas Bösl, Dipl. Sachverständiger für Immobilien
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