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Werte Kollegen, bitte um Ihre Meinung zur Erbschaftssteuerreform 2008/2009. Hier ein Auszug der derzeitigen Vorgaben: Können selbst genutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen künftig steuerfrei vererbt werden?Ja, aber nur an den Ehepartner oder die eigenen Kinder. Der Erbe muss zudem selbst in die Immobilie einziehen und dort zehn Jahre lang wohnen. Für Kinder gilt die zusätzliche Bedingung, dass nur bei weniger als 200 Quadratmetern keine Erbschaftsteuer fällig wird. Jeder weitere Quadratmeter muss anteilig versteuert werden. Zuzüglich kann jeder Ehegatte einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro geltend machen, für Kinder sind es 400.000 Euro. Wer kommt beim Erben besser weg und wer schlechter? Für Ehepartner, Kinder und Enkel gelten deutlich höhere Freibeträge. Witwen und Witwer können künftig 500.000 Euro steuerfrei erben, bisher waren es nur 300.000 Euro. Für Kinder klettert der Freibetrag von 205.000 auf 400.000 Euro, für Enkel von 50.000 auf 200.000 Euro. Eingetragene Lebenspartner bekommen ebenfalls einen Freibetrag von 500.000 Euro, also genauso viel wie Ehepartner. Allerdings bleiben sie in einer ungünstigeren Steuerklasse als Ehepartner. Auf Geschwister, Neffen, Nichten oder Freunde kommen hingegen stärkere Belastungen zu. Zu beachten ist zudem, dass im Gegenzug zu den höheren Freibeträgen Immobilienvermögen künftig zum Marktwert berücksichtigt wird – bisher waren es nur 30 bis 40 Prozent des tatsächlichen Werts. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil gefordert. Damit wird für hohe und höchste Vermögen mehr Erbschaftsteuer fällig.
Welche Regelung gilt für Erben von Familienbetrieben?
Für Firmenerben gilt die Vorgabe, dass sie sich im vorhinein unwiderruflich für eine Erbschaftsteuer-Variante entscheiden müssen. Entweder erhalten sie den Betrieb über zehn Jahre bei konstanter Lohnsumme (1000 Prozent über zehn Jahre) und kommen steuerfrei davon. Oder sie führen die Firma sieben Jahre fort und zahlen anschließend 15 Prozent Steuern auf das Betriebsvermögen - wenn die Lohnsumme über sieben Jahre gerechnet 650 Prozent beträgt. Entscheidend für die Lohnsummenberechnung ist der Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Erbfall. Angewendet wird sie nur für Familienbetriebe mit mehr als zehn Beschäftigten. Wird der Betrieb vor Ablauf der Frist aufgegeben, wird die Steuer anteilig fällig, es gilt also ein „Abschmelzmodell“. Beispiel: Gibt der Erbe den Betrieb schon nach einem Jahr auf statt nach zehn Jahren, gilt die Steuerbefreiung nur für ein Zehntel des Betriebsvermögens. Wie hoch ist das Aufkommen und wem steht es zu?Pro Jahr vererben oder verschenken die Deutschen die gigantische Summe von 130 Milliarden Euro. Wegen hoher Freibeträge wird aber nur gut ein Zehntel besteuert. Die Einnahmen betragen dieses Jahr vermutlich mehr als 4,5 Milliarden Euro und fließen komplett an die 16 Bundesländer. Das Aufkommen wird nach Schätzung des Bundesfinanzministeriums auch in den kommenden Jahren zwischen vier und fünf Milliarden Euro pendeln. Davon werden Firmenerben wahrscheinlich wie bisher 450 bis 500 Millionen Euro aufbringen, der Rest entspringt privaten Erbfällen. Wie steht Deutschland im internationalen Vergleich da? Wer sind die Gewinner der geplanten Erbschaftsteuerreform? Die eigentlichen Gewinner der Reform sind die nahen Verwandten. Für Ehepartner, Kinder und Enkel werden die Freibeträge erhöht. Ehepartner können künftig ein Vermögen im Wert von 500 000 Euro erben, ohne auch nur einen Cent an Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Bislang belief sich der Freibetrag auf 307 000 Euro. "Gewinner sind auch eingetragene Lebensgemeinschaften", sagt Claus-Henrik Horn, Rechtsanwalt im Düsseldorfer Büro der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Sie erhalten künftig den gleichen Freibetrag wie Ehepartner. Bisher lag dieser bei gerade einmal 5200 Euro. Erbende Kinder müssen nach geplantem neuen Recht erst ab einem Vermögen von 400 000 Euro Erbschaftsteuer zahlen, Enkelkinder ab einem Betrag von 200 000 Euro. Dazu gibt es wie bisher einen Freibetrag im Wert von 40 000 Euro für Hausrat und einen Freibetrag von 12 000 Euro für Gegenstände. Die Steuersätze für nahe Verwandte werden entgegen früheren Diskussionen jedoch beibehalten und nicht abgesenkt.
Wer sind die Verlierer?
Entfernte Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen müssen künftig einen größeren Teil ihres Erbes an den Fiskus abtreten - insbesondere wenn sie Immobilien erben. Auch wer das Haus oder die Wohnung des Lebenspartners erbt, wird künftig einen größeren Teil des Erbes an den Fiskus abtreten müssen. Dies liegt daran, dass Immobilien bei Erbschaften und Schenkungen künftig mit 100 Prozent ihres Verkehrswertes bewertet werden. Quelle: Stand aus http://www.focus.de/finanzen/steuern/erbschaftsteuer http://www.focus.de/finanzen/steuern/erbschaftsteuer/tid-7928/neuer-steuertarif_aid_138536.html
08.01.2009
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Thomas Bösl, Dipl. Sachverständiger für Immobilien
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